Satzung des Vereins POW e. V.
§ 1
- Der Verein trägt den Namen Potsdamer Orchesterwoche e.V.
§ 2
- Sitz und Gerichtsstand ist Potsdam.
§ 3
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein verfolgt den Zweck, durch seine Wirksamkeit das kulturelle Element des Laienmusizierens in Potsdam und Umgebung zu fördern.
- Der Verein verwirklicht seine satzungsmäßigen Zwecke besonders durch die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Potsdamer Orchesterwoche in den Räumen des Evangelischen Gymnasiums Potsdam-Hermannswerder und weiterer Veranstaltungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den „Förderverein für das Evangelische Gymnasium Hermannswerder e. V.“, sofern dieser Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig anerkannt ist. Er hat das an ihn fallende Vermögen ausschließlich für die musikalische Arbeit des Gymnasiums zu verwenden.
- Sollte der „Förderverein für das Evangelische Gymnasium Hermannswerder e. V.“ zu diesem Zeitpunkt nicht als besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbe¬günstigte Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Falle dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 6
- Die Potsdamer Orchesterwoche e. V. ist mit dem Evangelischen Gymnasium Potsdam-Hermannswerder in besonderer Weise verbunden. Die sich aus dieser Beziehung ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen werden in einem Vertrag geregelt.
§ 7
- Mitglied der Potsdamer Orchesterwoche e. V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und sich bereit erklärt, die Belange des Vereins durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen zu unterstützen bzw. seine Arbeit anderweitig zu fördern.
- Der Beitritt zur Potsdamer Orchesterwoche e. V. wird durch schriftliche Beitrittserklärung des Mitgliedes vollzo¬gen, in der es die Verbindlichkeit der ihm ausgehändigten Satzung durch Unter¬schrift anerkennt. Die Beitrittserklärung wird durch Gegenzeichnung eines Vor¬standsmitgliedes wirksam. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
- Die Mitgliedschaft im Potsdamer Orchesterwoche e. V. ist nicht Voraussetzung zur Teilnahme an der jährlichen Veranstaltung Potsdamer Orchesterwoche.
§ 8
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden und wird mit dem Ende des Austrittsmonats wirksam.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt und/oder in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an wirksam. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene beim Vorsitzenden des Vorstandes innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben. Die nächste Mitgliederversammlung fällt dann mit einfacher Mehrheit endgültig die Entscheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
§ 9
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge.
- Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeitstermine werden von der Mitgliederversammlung in einer jährlich zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.
§ 10
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl eines Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem weiteren Mitglied des Vorstandes geleitet.
5. Alle Mitglieder können vor oder während der Mitgliederversammlung Anträge einbringen. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen vor Einberufung der Jahresversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bei späterem Eingang können sie erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Zu den Mitgliederversammlungen wird ein leitender Mitarbeiter des Evangelischen Gymnasiums Hermannswerder eingeladen, ist aber nur bei Mitgliedschaft stimmberechtigt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem weiteren Mitglied des Vorstandes geleitet.
5. Alle Mitglieder können vor oder während der Mitgliederversammlung Anträge einbringen. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen vor Einberufung der Jahresversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bei späterem Eingang können sie erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Zu den Mitgliederversammlungen wird ein leitender Mitarbeiter des Evangelischen Gymnasiums Hermannswerder eingeladen, ist aber nur bei Mitgliedschaft stimmberechtigt.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in geheimer Abstimmung für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes nach Satz 1.
- Der Vorstand leitet während einer Wahlperiode die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt die Geschäfte in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich als auch außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Organisatorische Mitarbeiter können durch Vorstandsbeschluss zu definierten Geschäften ermächtigt werden.
- Bei Neuwahlen ist jedes Mitglied berechtigt, Kandidaten vorzuschlagen.
§ 12a Der musikalische Leiter
- Der musikalische Leiter der Potsdamer Orchesterwoche wird vom Vorstand bestellt.
- Der musikalische Leiter hat, auch wenn er nicht Mitglied des Vorstandes ist, das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Er ist rechtzeitig über die Sitzungstermine des Vorstandes zu informieren.
- Der Vorstand kann Entscheidungen in musikalischen Angelegenheiten, insbesondere über die Auswahl des Konzertprogramms, nur im Einvernehmen mit dem musikalischen Leiter treffen.
§ 13
- Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 4. Dezember 1993 in Kraft.
§ 4 Ziff. 5 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Juli 2002; § 12 Ziff. 2 geändert durch Beschluss vom 30. Juli 2004; §§ 11, 12 geändert, § 12a eingefügt durch Beschluss vom 28. Juli 2012